Erwägungen
X. und [Y.] sind Forscher am Institut für Neuroinformatik der Universität Zürich und der ETH. Sie beantragten am 31. Januar 2006 beim Veterinäramt des Kantons Zürich die Bewilligung eines Tierversuchs mit vier Rhesusaffen. Ziel des Versuchs war es, grundlagenwissenschaftliche Erkenntnisse über das visuelle System und dessen Lernfähigkeit zu gewinnen, die später auch für die Verbesserung von Rehabilitationsmassnahmen bei Schlaganfallpatienten verwendet werden könnten.
Das Veterinäramt bewilligte den Tierversuch zunächst, doch die kantonale Tierversuchskommission und sechs ihrer Mitglieder erhoben Rekurs bei der Gesundheitsdirektion. Diese hob die Bewilligung auf. Gegen diesen Entscheid gelangten die beiden Gesuchsteller erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Mit ihrer Beschwerde beim Bundesgericht beantragten X. und [Y.] die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts und die Bestätigung der ursprünglichen Bewilligung durch das Veterinäramt.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass der geplante Tierversuch den nicht-menschlichen Primaten unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen würde, gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn.
Zwar dient der Versuch der Gewinnung grundlagenwissenschaftlicher Erkenntnisse, die auch für die Verbesserung von Rehabilitationsmassnahmen bei Schlaganfallpatienten verwendet werden könnten. Allerdings ist der konkrete…