Art. 120 BV
Gentechnologie im Ausserhumanbereich
1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Tierversuch mit nicht-menschlichen Primaten8 Zitierungen
-
2Tierversuch mit nicht-menschlichen Primaten5 Zitierungen
-
3Vereinbarkeit der kantonalen Volksinitiative "Grundrechte für Primaten" mit übergeordnetem Recht1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
5 Zitierungen
-
Widerhandlungen gegen Tierschutzgesetzgebung / Tierhalteverbot4 Zitierungen
-
rechtliche Zulässigkeit der kantonalen Volksinitiative "Grundrechte für Primaten" (BGer 1C_105/2019 vom 16. September 2020)2 ZitierungenVG.2018.1· 15.01.2019 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.