Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] betreibt in [U.] ein Katzenasyl, in dem er insbesondere ältere, gesundheitlich beeinträchtigte und traumatisierte Katzen aufnimmt. Das Veterinäramt des Kantons Basel-Landschaft ordnete in einer Verfügung vom 5. April 2019 verschiedene Massnahmen an, um die Tierhaltung des Beschwerdeführers zu verbessern. Dazu gehörte auch die Auflage, dass [A.] die Katzen im Katzenasyl jederzeit den Bedürfnissen und dem Gesundheitszustand entsprechend betreuen, pflegen und beschäftigen müsse, wobei ein täglicher Umgang von mindestens 20 Minuten mit jeder einzelnen Katze vorgeschrieben wurde.
Gegen diese Verfügung erhob [A.] Beschwerde, die vom Kantonsgericht Basel-Landschaft und schliesslich vom Bundesgericht beurteilt wurde. Das Bundesgericht hielt fest, dass die angeordneten Massnahmen grundsätzlich bundesrechtskonform sind, da sie darauf abzielen, dass die Katzen eine ihren speziellen Bedürfnissen angepasste Betreuung erhalten. Allerdings präzisierte das Bundesgericht, dass der tägliche Zeitaufwand für den Umgang mit den Katzen an das unterschiedliche Sozialverhalten und die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Tiere anzupassen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Auflage eines täglichen 20-minütigen Umgangs mit jeder einzelnen Katze zu starr sei. Es genüge, wenn der Zustand der Tiere täglich kontrolliert und dafür gesorgt werde, dass die Katzen über ihren Bedürfnissen angepasste Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialkontakte zu Menschen oder Artgenossen verfügen. Die strittige Anordnung sei in diesem Sinne zu präzisieren und erweise sich so verstanden als verhältnismässig und nicht als Verletzung des Legalitätsprinzips oder des Willkürverbots.
Im Übrigen bestätigte das Bundesgericht die vom…