Art. 101 TSchV
Bewilligungspflicht
Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer:
- a. ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt;
- b. gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere pro Tag anbietet;
- c. mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr züchtet und aus der eigenen Nachzucht abgibt: 1. zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen, 2. zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen, 3. 100 Kaninchen, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen, 4. 300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils, 5. 1000 Zierfische, 6. 100 Reptilien, 7. die Nachzucht von mehr als fünfundzwanzig Vogelpaaren bis zur Grösse eines Nymphensittichs, von mehr als zehn Vogelpaaren, die grösser als Nymphensittiche sind, oder von mehr als fünf Ara- oder Kakadupaaren;
- d. … e. gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführt, ohne über eine Ausbildung nach Artikel 192 Abs. 1 Bst. a zu verfügen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
2 Zitierungen
-
Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2025.2020 ZitierungenWBE.2025.202· 24.03.2026 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.