Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , hatte ihre Steuererklärungen für die Steuerperioden 2015 bis 2017 nicht eingereicht. Das kantonale Steueramt Zürich auferlegte ihr daraufhin Ordnungsbussen. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache und beantragte die Wiedereinsetzung in den früheren Stand. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies das Sistierungsgesuch ab und erkannte, dass die Einsprachebehörde zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten war. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Sistierung des Verfahrens, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Vorinstanz hatte die Abweisung des Sistierungsgesuchs damit begründet, dass die Beschwerdeführerin das angebliche Parallelverfahren nicht nachgewiesen hatte. Die Beschwerdeführerin beanstandete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und machte geltend, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, die Steuererklärungen einzureichen oder eine Drittperson damit zu beauftragen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar angenommen hatte, die Krankheit habe im streitbetroffenen Zeitraum kein Ausmass angenommen, das die Beschwerdeführerin habe davon abhalten können, entweder selber tätig zu werden oder zumindest eine Vertretung zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin hatte nicht nachgewiesen, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet an der rechtzeitigen Einreichung der Steuererklärungen verhindert war.

Das Bundesgericht erwog, dass die Vorinstanz die Abweisung des…