Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X. und Y. gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zu entscheiden. Die Beschwerdeführer hatten sich gegen die Baubewilligung für eine Grossanlage zur Behandlung mineralischer Bauabfälle gewehrt, die der Gemeinderat Freienbach der Z. AG erteilt hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat auf die Beschwerde nicht ein, und das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Die Beschwerdeführer hatten in ihrer Beschwerde den Antrag gestellt, ihnen allfällige Vernehmlassungen der Beschwerdegegner zur Stellungnahme, jedenfalls aber zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Bundesgericht hatte den Beschwerdeführern die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin, des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts sowie die Bemerkungen des Bundesamts für Umwelt zur Kenntnisnahme zugestellt, und die Beschwerdeführer hatten nicht reagiert.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bildet. Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist es den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden.

Das Gericht stellte fest, dass Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Hinblick auf das Replikrecht in gerichtlichen Verfahren dieselbe Tragweite zukommt. Es führte aus, dass die Gerichte den Grundsatz des Replikrechts auch ausserhalb von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beachten müssen. Das Gericht diskutierte…