Sachverhalt

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) legte Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2009 ein. Das Versicherungsgericht hatte die Beschwerde von [S.] vom 3. Februar 2009 gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 23. Dezember 2008 als rechtzeitig entgegengenommen und auf die Beschwerde eingetreten. Die SUVA beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdegegners um Wiederherstellung der am 2. Februar 2009 abgelaufenen Beschwerdefrist abzuweisen.

Die Parteien sind die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als Beschwerdeführerin und [S.] als Beschwerdegegner. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2009 ist Gegenstand des Verfahrens.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen als Endentscheid oder als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist. Es kam zum Schluss, dass es sich um einen Zwischenentscheid handelt, da die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw. der Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegebenenfalls im Rahmen der Anfechtung des Endentscheides vor Bundesgericht gerügt werden kann.

Das Bundesgericht prüfte weiter, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung des kantonalen Entscheids gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG erfüllt sind. Es kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, da die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, aber kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde.

Das…