Art. 108 BGG

Einzelrichter oder Einzelrichterin

1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
  1. a. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
  2. b. Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
  3. c. Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2 Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3 Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nichteintreten auf eine ungenügend begründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG)
    · 19.05.2008 · 2’479 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kognition
    · 10.03.2014 · 221 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Prüfung des Vorliegens eines "besonders bedeutenden Falles"
    · 30.05.2007 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Entlassung der Beschwerde führenden Person aus der psychiatrischen Anstalt während des vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens; aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an de…
    · 26.07.2010 · 19 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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