Art. 108 BGG
Einzelrichter oder Einzelrichterin
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
- a. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
- b. Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
- c. Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2 Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3 Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Nichteintreten auf eine ungenügend begründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG)2’479 Zitierungen
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2Kognition221 Zitierungen
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3Prüfung des Vorliegens eines "besonders bedeutenden Falles"32 Zitierungen
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4Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Entlassung der Beschwerde führenden Person aus der psychiatrischen Anstalt während des vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens; aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an de…19 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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53 Zitierungen
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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung45 Zitierungen
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Ausbildungsbeiträge43 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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