Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, wer als gesetzlicher Vertreter der Halbwaisen Anspruch auf Auszahlung der Hinterlassenenleistungen hat. Der Verstorbene J. war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Nach seinem Tod im Jahr 2001 sprach die SUVA Hinterlassenenleistungen an die Witwe L. sowie die beiden Halbwaisen E. und F. aus. Als L. 2003 wieder heiratete, wurde ihre Hinterlassenenrente aufgehoben, die Halbwaisenrenten wurden jedoch weiterhin an sie ausgezahlt.

Im Jahr 2006 machte die im Kosovo lebende Mutter des Verstorbenen, Q., geltend, dass die Halbwaisenrenten rückwirkend an sie auszuzahlen seien, da sie die Vormundschaft über E. und F. innehabe. Die SUVA verweigerte die Direktauszahlung an Q. und erließ 2012 eine beschwerdefähige Verfügung, die 2013 vom Kantonsgericht Luzern bestätigt wurde.

Q. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur unter engen Voraussetzungen gerügt werden kann. Da es sich hier um die Auszahlungsmodalität einer unbestrittenen Geldleistung handelt, gilt die eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts.

In der Sache selbst bestätigte das Bundesgericht die Entscheidung der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin Q. konnte nicht…