Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft die Beschwerde von X., geboren 1966, gegen einen Beschluss des Vormundschaftsrates des Kantons Basel-Stadt, der ihre Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) gemäß Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnet hatte. Am 20. April 2010 hat das Appellationsgericht Basel-Stadt die Beschwerde von X. abgewiesen. Daraufhin hat sie am 7. Juni 2010 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht eingereicht und die Aufhebung des Beschlusses des Appellationsgerichts und ihre sofortige Entlassung aus den UPK beantragt. Allerdings wurde X. am 9. Juni 2010 nach den Untersuchungen aus den UPK entlassen.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung des II. Zivilrechtskreises des Bundesgerichts setzt die Beschwerde in Zivilsachen gegen den letztinstanzlichen Entscheid über eine Freiheitsentziehung zu Fürsorgezwecken ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus, das nicht mehr gegeben ist, wenn die betroffene Person aus der Fürsorgefürsorge-Freiheitsentziehung entlassen wurde (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsprechung verzichtet jedoch auf das Erfordernis eines aktuellen und dauerhaften praktischen Interesses, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung jederzeit wieder eintreten könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im konkreten Fall kaum möglich wäre (virtuelles Interesse).

Im vorliegenden Fall wurde X. am 9. Juni 2010 aus den UPK entlassen, so dass sie kein aktuelles…