Sachverhalt
{ "title": \"Nichteintreten auf verspätete Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid des Regierungsrats", \"facts": \"Die Beschwerdeführerin [A.] erhielt mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 vom Migrationsamt Basel-Stadt keine Verlängerung ihrer Kurzaufenthaltsbewilligung und wurde aus der Schweiz weggewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob sie Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, welcher mit Entscheid vom 1. Juli 2021 abgewiesen wurde. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt trat auf den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 24. November 2021 infolge verspäteter Rekursanmeldung nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin Rekurs beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, welches den Rekurs mit Urteil vom 6. März 2022 abwies. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 (Postaufgabe) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und beantragte die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genüge und forderte sie auf, die Eingabe innerhalb der Beschwerdefrist zu verbessern. Eine verbesserte Eingabe wurde nicht nachgereicht. Das angefochtene Urteil wurde dem Bundesgericht fristgerecht zugestellt.
", \"reasoning": \"Das Bundesgericht prüfte zunächst die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nach Art. 42 BGG. Danach müssen Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein und muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Zudem müssen sich die Begehren und die Begründung auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und diesen beschränken.
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten war. Die Vorinstanz hielt fest, dass die zehntägige Frist für die Rekursanmeldung gemäss § 46 Abs. 1 des Organisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt (OG/BS) am 12. Juli 2021 abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Frist um mehr als zwei Monate verpasst. Zudem seien die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rekursfrist offensichtlich nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin den behaupteten Zusammenbruch nicht habe belegen können und nicht substanziiert habe, wie sie deswegen an der Verfassung schriftlicher Eingaben verhindert gewesen sein soll. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch die für die Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs einschlägige 30-tägige Frist ab Wegfall des Hindernisses verpasst habe.
Die Beschwerdeführerin setzte sich in ihrer Beschwerde nicht sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die zur Bestätigung des Nichteintretensentscheids des Regierungsrats geführt haben. Sie beschränkte sich darauf, zu behaupten, sie habe die Rekursfrist wegen eines Zusammenbruchs nach dem abweisenden Entscheid des Departements und gesundheitlichen Problemen ihres Onkels verpasst. Diese Ausführungen genügten nicht, um darzutun, dass und inwiefern das vorinstanzliche Urteil…