Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erhielt vom Amt für zentrale Dienste des Kantons Bern, Abteilung Ausbildungsbeiträge mit Verfügung vom 25. Februar 2022 einen Ausbildungsbeitrag in Höhe von Fr. 10'923.--. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde dieser Beitrag rückwirkend angepasst und die Rückforderung von Fr. 9'343.-- angeordnet.
Die Beschwerdeführerin erhob am 5. Oktober 2023 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern gegen die Rückforderungsverfügung. Die Direktion qualifizierte die Beschwerde als verspätet, da die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 21 und 22 des bernischen Gesetzes über die Ausbildungsbeiträge (ABG/BE; BSG 438.31) i.V.m. Art. 62 Abs. 1, 67 und 43 Abs. 1 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) bereits am 7. August 2023 abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin berief sich auf eine angebliche Fristverlängerung bis zum 4. September 2023, konnte jedoch keine Belege hierfür vorlegen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung bestätigte mit Urteil vom 11. September 2024 den Nichteintretensentscheid der Direktion. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesgericht ein und ergänzte diese am 16. Oktober 2024.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Gemäss Art. 83 lit. k BGG sind Beschwerden gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, unzulässig. Allerdings findet diese Ausnahme keine Anwendung auf Entscheide, die die Rückzahlung einer Subvention betreffen (vgl. Urteil 2C_644/2020 vom 24. August 2021 E. 1.1). Somit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.
Die Beschwerde muss gemäss Art. 42 BGG hinreichend begründet sein. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechtsbegehren und deren Begründung gezielt auf die vorinstanzlichen Erwägungen auszurichten, die zum Nichteintreten geführt haben. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Bundesrechtsverletzungen, insbesondere auf Willkür (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.4). Zudem gilt für die Rüge von Grundrechten und kantonalem Recht eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG.
Die Beschwerdeführerin rügt vor allem die vorinstanzliche Beweiswürdigung und behauptet, das Verwaltungsgericht habe willkürlich gehandelt. Das Bundesgericht legt jedoch den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Kritik am festgestellten Sachverhalt ist nur zulässig, wenn dieser offensichtlich unrichtig, willkürlich oder auf einer Rechtsverletzung beruht und für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die…