Sachverhalt
Die Stockwerkeigentümergemeinschaften A.A. und A.B. sowie weitere Personen erhoben Beschwerde gegen den Entscheid der Bausektion der Stadt Zürich, der der X. AG die Erstellung einer Basisstation für Mobilfunknetze auf dem Gebäude Y.-Strasse 5 bewilligte. Die Beschwerdeführer beantragten, die Bewilligung sei aufzuheben und die Mobilfunkanlage nicht zu errichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete die Bauherrschaft, die bewilligte Mobilfunkanlage in ihr Qualitätssicherungssystem einzubeziehen. Gegen diesen Entscheid erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaften Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.
Die Beschwerdeführer beantragten, auf die Beschwerde sei einzutreten und diese sei gutzuheissen. Die X. AG beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht entsprach.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen entspricht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt.
Die Beschwerdeschrift genügte diesen Begründungsanforderungen nicht, da sie sich nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzte und nicht darlegte, inwiefern diese Bundesrecht verletzen. Die Beschwerdeführer beantragten, ihnen sei eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Beschwerde einzuräumen, was jedoch abgelehnt wurde, da die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten waren und ihrem Rechtsvertreter die…