Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] focht einen Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) vom 6. Juli 2023 an, mit dem auf seine Beschwerde gegen den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eingetreten wurde. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 zugestellt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil vom 17. August 2023 auf die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ein. Es begründete dies damit, dass die am 11. August 2023 bei der Post eingereichte Beschwerde verspätet sei. Ein gleichzeitig gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch wurde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. September 2023 eine Eingabe beim Bundesgericht ein und beantragte die Erteilung eines "L-Visums". Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, ohne Instruktionsmassnahmen anzuordnen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist eine Beschwerde gegen Entscheide, die Bewilligungen betreffen, auf die weder Bundesrecht noch Völkerrecht einen Anspruch einräumen, ausgeschlossen. Diese Unzulässigkeit gilt auch für Nichteintretensentscheide oder Rechtsmittelentscheide, die solche Entscheide bestätigen (BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1). Ob die Beschwerde eine Aufenthaltsbewilligung betraf, auf deren Erteilung der Beschwerdeführer Anspruch gehabt hätte, konnte offenbleiben, da die Beschwerde bereits aus anderen Gründen unzulässig war.
Weiter führte das Bundesgericht aus, dass die Beschwerdebegründung den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG nicht genügte. Die Begründung muss sachbezogen sein und in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzeigen, welche Rechte oder Rechtsnormen verletzt sein sollen (BGE 140 III 86 E. 2). Bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids oder eines diesen bestätigenden Rechtsmittelentscheids müssen sich die Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_413/2022 E. 2.1; 2C_470/2021 E. 1.2).
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Bundesrechtsverletzungen, insbesondere auf Willkür, überprüft wird (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). Zudem gilt für die Rüge von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 1 E. 1.4).
Im vorliegenden Fall setzte sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt hatten. Er brachte einzig vor, er habe sein Studium abgeschlossen und benötige Zeit für die…