Erwägungen

Der 1970 geborene A. bezog seit Oktober 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Mit Revisionsverfügung vom 12. Februar 2013 hob die IV-Stelle des Kantons St. Gallen diese Invalidenrente auf Ende März 2013 hin auf, da kein leistungsbegründender Gesundheitsschaden mehr vorlag. Die Schweizerische Ausgleichskasse zahlte die monatlichen Rentenbetreffnisse jedoch fälschlicherweise weiterhin aus, da die IV-Stelle ihre Rentenaufhebungsverfügung der Ausgleichskasse nie mitgeteilt hatte. Erst am 2. Juni 2017 realisierten die beteiligten IV-Organe den Fehler. Die Ausgleichskasse forderte daraufhin unrechtmäßig bezogene Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 195'657.- vom Versicherten zurück, was die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 30. Januar 2018 bestätigte.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die einjährige Verwirkungsfrist gemäß Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht durch den ersten Fehler der IV-Stelle, sondern erst durch deren zweites Fehlverhalten ausgelöst wurde. Dieses bestand darin, dass die IV-Stelle die Beschwerde gegen die Rentenaufhebung sowie den Beschwerdeentscheid des kantonalen Versicherungsgerichts der rentenauszahlenden Ausgleichskasse nicht sofort bekannt gegeben hatte, wie es das Kreisschreiben des BSV über die Rechtspflege (KSRP) vorsieht.

Da die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle erst am 30.…