Sachverhalt
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hatte eine medizinische Abklärung bei Dr. med. [L.] , Facharzt FMH für Rheumaerkrankungen, vorgesehen. Die Versicherte, [G.] , war mit dem vorgesehenen Gutachter nicht einverstanden und rügte die fehlende fachliche Zuständigkeit und Unabhängigkeit von Dr. med. [L.] . Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn forderte die IV-Stelle auf, Informationen über die Anzahl der Gutachten und Arztberichte, die Dr. med. [L.] im Jahr 2006 erhalten hatte, sowie das hierfür bezogene Honorar offenzulegen.
Die IV-Stelle erhob Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, dass die Verfügung aufgehoben und festgestellt werden solle, dass aufgrund der Zahl der an einen Gutachter erteilten Aufträge und des daraus resultierenden Honorarvolumens keine Befangenheit angenommen werden könne.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die angefochtene Verfügung ein Zwischenentscheid ist, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist. Es kam zu dem Schluss, dass die Verfügung ein Zwischenentscheid ist, der nicht selbstständig anfechtbar ist, aber unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG anfechtbar ist, da eine Gutheissung der Beschwerde einen endgültigen Zwischenentscheid über eine Frage präjudizieren würde, bezüglich welcher in jedem Fall eine selbstständige Beschwerde ans Bundesgericht möglich wäre.
Das Bundesgericht hat weiterhin festgestellt, dass die Versicherte mit ihrer Beschwerde vom 22. Februar 2006 Dr. med. [L.] wegen mangelnder Fachkompetenz abgelehnt hat, was nicht Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs bilden kann. Die Versicherte hat auch vorgebracht, dass die Anzahl der von der IV-Stelle bei Dr. med. [L.] in Auftrag gegebenen Gutachten und Arztberichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen so hoch seien, dass von einer Unabhängigkeit des Experten im Sinne von Art. 44 ATSG nicht mehr ausgegangen…