Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, H., war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Dezember 2004 war sie in einen Autounfall verwickelt, der zu gesundheitlichen Folgen führte. Die SUVA ordnete einen Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik Bellikon an, wo die Ärzte neben einer Behandlung auch eine interdisziplinäre Stellungnahme abgaben. Die SUVA stellte die Leistungen ein, da sie den Unfall als nicht ursächlich für die gesundheitlichen Probleme ansah. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache und liess weitere ärztliche Auskünfte einreichen, die SUVA hielt jedoch an ihrer Entscheidung fest.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin liess die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen und das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Stellungnahmen der Rehaklinik Bellikon als Gutachten unabhängiger Sachverständiger im Sinne von Art. 44 ATSG gelten. Es kam zum Schluss, dass diese Stellungnahmen nicht als solche Gutachten betrachtet werden können, da sie von der SUVA verlangt wurden und die Rehaklinik Bellikon nicht als unabhängig im Verhältnis zur SUVA angesehen werden kann.
Das Gericht prüfte weiter, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör anderweitig verletzt ist. Es stellte fest, dass die SUVA der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gab, zur Notwendigkeit und Zumutbarkeit der medizinischen Begutachtung in der Rehaklinik Bellikon Stellung zu nehmen. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und persönliche…