Erwägungen

Der 1957 geborene A. bezog gestützt auf eine Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 12. Juli 2011 für die Folgen eines 2009 erlittenen Unfalls eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung. Nachdem A. 2011 und 2013 zwei weitere Unfälle erlitten hatte, erhöhte die SUVA den rentenbestimmenden Invaliditätsgrad per 1. August 2014 von 28% auf 34% und sprach eine weitere Integritätsentschädigung zu. A. erhob Einsprache gegen diese Verfügung.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 teilte die SUVA A. mit, dass die Anwendung der aktuellsten Ausgabe 2012 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu einem um 3 Prozentpunkte tieferen Invaliditätsgrad und damit zu einer geringeren Invalidenrente führen würde. Die SUVA kündigte an, den Invaliditätsgrad im Einspracheentscheid entsprechend auf 31% herabsetzen zu können. A. hielt an der Einsprache fest, woraufhin die SUVA den Invaliditätsgrad mit Entscheid vom 27. Februar 2015 auf 31% festsetzte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass im Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 12 ATSV nicht die gleichen strengen Voraussetzungen an eine reformatio in peius zu stellen sind wie im Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. d ATSG. Die Verwaltungsbehörde kann ihre angefochtene Verfügung im Einspracheverfahren auch…