Sachverhalt

Parteien und Gegenstand: Die Klägerin und Beschwerdeführerin ([A.] ) war vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2016 als delegierte Psychotherapeutin beim Beklagten und Beschwerdegegner ([B.] ), einem Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie und Allgemeinmedizin mit eigenen Praxisräumen in [U.] , tätig. Streitgegenstand ist die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses (Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR).

Vertragliche Grundlage: Am 3. November 2010 unterzeichneten die Parteien eine als 'Arbeitsvertrag' bezeichnete Vereinbarung sowie das Dokument 'Regelungen und Gedanken für die Zusammenarbeit in delegierter Psychotherapie in der Psychiatrisch/Psychotherapeutischen Praxisgemeinschaft Dr. [B.] '. Der Beklagte kündigte am 22. Juli 2016 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Oktober 2016.

Verfahrensverlauf:

  • Klage vom 2. Juni 2017 am Arbeitsgericht Zürich, Rechtsbegehren auf Zahlung des Anteils am Poolkonto (Fr. 31'457.35) und Ferienlohn (Fr. 28'842.60), jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 30. Oktober 2016.
  • Urteil des Arbeitsgerichts vom 29. April 2019: Qualifikation als Arbeitsvertrag, Klage mehrheitlich gutgeheissen (Fr. 57'255.35 netto nebst Zins seit 31. Oktober 2016).
  • Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Dezember 2019 (LA190021-O/U): Berufung des Beklagten gutgeheissen, Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert, Klage abgewiesen.
  • Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit Hauptantrag auf Zahlung von Fr. 57'255.35 nebst Zins, Eventualantrag auf Rückweisung.

Hintergrund der delegierten Psychotherapie: Freiberufliche nichtärztliche Psychotherapeuten sind nicht zur Leistungserbringung zulasten der sozialen Krankenversicherung berechtigt. Die Kosten einer delegierten Psychotherapie werden hingegen übernommen, wenn die Behandlung durch einen beim Arzt angestellten Psychotherapeuten in dessen Praxisräumen, unter dessen Aufsicht und Verantwortung erfolgt und delegierbar ist. Erforderlich ist ein 'Anstellungsverhältnis' mit wesentlicher rechtlicher oder tatsächlicher Subordination sowie wirtschaftlicher Abhängigkeit; ein Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR ist für die Kassenpflicht jedoch nicht zwingend erforderlich.

Unbestrittene Feststellungen: Die Parteien waren sich einig, dass die Klägerin bewusst ein Anstellungsverhältnis als delegierte Psychotherapeutin eingehen wollte, um ihre Leistungen über die Grundversicherung abrechnen zu können. Sie war fünf Jahre in der Praxis tätig, bezog jährlich mehrere Wochen Ferien, konnte ihre Arbeitszeit frei gestalten, musste keine Sollstunden erbringen und hatte keinen Anspruch auf Patientenzuweisung. Sie trug die Sozialversicherungsbeiträge inklusive BVG, Gebühren, Versicherungskosten und einen Grossteil der Infrastrukturkosten; der Beklagte erhielt 5 % ihres Umsatzes. Ein Basissalär wurde nicht vereinbart; die Vergütung schwankte je nach behandelten Patienten. Ein Konkurrenzverbot bestand nicht; Privatpatienten konnte sie in der Praxis gegen Raummiete direkt abrechnen.

Rügen der Beschwerdeführerin: Verkennung des krankenversicherungsrechtlichen Modells, Vermutung für ein Arbeitsverhältnis, Gesetzesumgehung, unzutreffende Würdigung der Weisungsgebundenheit, Arbeitszeit und Fixkosten (faktische Arbeitspflicht), Verkennung der wirtschaftlichen Abhängigkeit, fehlerhafte Berücksichtigung des Unternehmerrisikos und der Vergütung. Sie stützte sich dabei teilweise auf nicht festgestellte Sachverhaltselemente.

Erwägungen

Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig, soweit die Beschwerdeführerin ihre Rügen rechtsgenüglich begründet. Das Bundesgericht legt den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG); die Sachverhaltsrüge unterliegt dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin verliess sich teilweise auf eigene Sachverhaltsdarstellungen und nicht festgestellte Passagen, weshalb diese unberücksichtigt bleiben.

Die Vertragsqualifikation ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft. Massgeblich ist zunächst der übereinstimmende wirkliche Parteiwille bzw. das Vertrauensprinzip (Art. 18 Abs. 1 OR). Anschliessend ist der Vertrag rechtlich einzuordnen; der Richter ist an die Qualifikation der Parteien nicht gebunden, und die Bezeichnung als 'Arbeitsvertrag' ist nicht entscheidend, kann aber ein Indiz sein. Der Arbeitsvertrag zeichnet sich durch Arbeitsleistung, Entgeltlichkeit, Subordination (persönliche, betriebliche, zeitliche und wirtschaftliche Unterordnung) und ein Dauerschuldverhältnis aus. Die Abgrenzung zum Auftrag erfolgt anhand materieller Kriterien wie Weisungsgebundenheit, Eingliederung, Arbeitszeit- und Arbeitsortregelung, Arbeitsmittel, regelmässiger Entschädigung, Unternehmerrisiko und wirtschaftlicher Abhängigkeit; die Gesamtwürdigung des Einzelfalls nach dem Massstab der Verkehrsanschauung ist entscheidend.

Das Bundesgericht hält fest, dass für die Kassenpflicht zwar ein Subordinationsverhältnis erforderlich sei, ein Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR aber nicht zwingend. Daher liegt keine Gesetzesumgehung vor, und es besteht keine Vermutung zugunsten eines Arbeitsvertrags; vielmehr ist jede Vereinbarung einzeln zu qualifizieren.

Das Motiv des Vertragsabschlusses war nach den unbestrittenen Feststellungen nicht die Begründung eines eigentlichen Arbeitsverhältnisses, sondern die Abrechnungsmöglichkeit über die Grundversicherung und damit ein pekuniäres Interesse an einem grösseren Patientenkreis. Die Weisungsgebundenheit war gering: Die Vereinbarung enthielt im Wesentlichen allgemeine Rahmenregeln (Kostenbeteiligung, Dokumentation, Archivierung, Notfallablauf), die eine Grundorganisation gewährleisteten und die Abrechnungsvoraussetzungen sicherten; individuelle Weisungen zu Therapieabläufen oder zur täglichen Arbeit fehlten. Das Zurverfügungstellen der Praxisräume ist ein Indiz für Eingliederung, wird aber durch das notwendige Modell der delegierten Psychotherapie relativiert.

Arbeitszeit…