Sachverhalt

Der Fall betrifft die Kündigung der Arbeitsverhältnisse eines Vizedirektors, Herrn X., der bei der Gesellschaft Y.-Versicherung angestellt war. Herr X. wurde 1976 als Jurist eingestellt und 1986 zum Vizedirektor ernannt. Am 7. Juli 1998 kündigte sein Vorgesetzter, Herr Z., seinen Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 30. Juni 1999. Herr X. legte gegen die Kündigung Einspruch ein und argumentierte, dass nur der Verwaltungsrat zur Kündigung seines Vertrags befugt sei und nicht die Geschäftsleitung.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Herr X. wurde 1976 als Jurist von der Gesellschaft Y.-Versicherung eingestellt.
  • Er wurde 1986 zum Vizedirektor ernannt.
  • Am 7. Juli 1998 kündigte sein Vorgesetzter, Herr Z., seinen Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 30. Juni 1999.
  • Herr X. legte gegen die Kündigung Einspruch ein und argumentierte, dass nur der Verwaltungsrat zur Kündigung seines Vertrags befugt sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage der Zuständigkeit für die Kündigung der Arbeitsverhältnisse eines Vizedirektors. Es kam zu dem Schluss, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse eines Vizedirektors eine Entscheidung ist, die in die Zuständigkeit der Geschäftsleitung fällt und nicht in die des Verwaltungsrats.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Kündigungsverfahrens. Es kam zu dem Schluss, dass die Kündigung ordnungsgemäß war, da sie von einem Vorgesetzten mit…