Sachverhalt
X. hat vom 15. Januar bis zum 9. (oder 17.) Oktober 1996 als Hilfsarbeiter für die Gesellschaft Y. GmbH gearbeitet. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte X. geltend, dass der Arbeitgeber ihn weniger Stunden habe arbeiten lassen, als durch den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Hauptgewerbe des Baugewerbes in der Schweiz garantiert war. Er verlangte daher die Zahlung der Differenz zum normalen Stundenlohn und reichte bei der Handelskammer des Seebezirks eine Klage auf Zahlung von 17'987.65 CHF ein. Die Handelskammer gab der Forderung in Höhe von 1'834.70 CHF statt. Der Kläger erhob daraufhin Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, das ihm 1'914 CHF zusprach.
Erwägungen
Zunächst weist das Bundesgericht die Qualifizierung des Arbeitsvertrags als "Abrufarbeit" zurück und ist der Ansicht, dass das Gesetz flexiblen Beschäftigungsformen, bei denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Bedarf heranzieht, nicht entgegensteht. Der GAV enthält auch kein ausdrückliches Verbot solcher Beschäftigungsformen im Baugewerbe.
Anschließend prüft das Bundesgericht die Frage der Entschädigung für Bereitschaftsdienst außerhalb des Betriebs. Es ist der Ansicht, dass diese Bereitschaftszeit zu vergüten ist, auch wenn sie nicht unbedingt zum gleichen Satz wie die tatsächliche Arbeitszeit zu…