Art. 336b OR
Verfahren
1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Änderungskündigung; Missbräuchliche Kündigung und deren Folgen (Art. 336 ff26 Zitierungen
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2Missbräuchliche Kündigung während der Probezeit; Frist zur schriftlichen Einsprache bei verkürzter Kündigungsfrist13 Zitierungen
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3Einsprache gegen die missbräuchliche Kündigung (Art. 336b OR)8 Zitierungen
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4Bemessung der Entschädigung nach Art. 336a OR5 Zitierungen
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5Rechtsmittel bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen2 Zitierungen
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6Massenentlassung; Art. 335g OR; Rechtsfolgen bei unterlassener Anzeige an das kantonale Arbeitsamt2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Genugtuungsleistung von der Steuer ausgenommen6 ZitierungenSGSTA.2013.30· 09.12.2013 · 6 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern 20095 ZitierungenST.2011.82· 30.09.2010 · 5 Zitierungen
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Arbeitsvertrag; missbräuchliche Kündigung5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.