Art. 336b OR

Verfahren

1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Änderungskündigung; Missbräuchliche Kündigung und deren Folgen (Art. 336 ff
    · 22.04.1997 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Missbräuchliche Kündigung während der Probezeit; Frist zur schriftlichen Einsprache bei verkürzter Kündigungsfrist
    · 16.11.2009 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Einsprache gegen die missbräuchliche Kündigung (Art. 336b OR)
    · 11.05.2023 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Bemessung der Entschädigung nach Art. 336a OR
    · 23.03.1993 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rechtsmittel bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
    · 18.01.2022 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Massenentlassung; Art. 335g OR; Rechtsfolgen bei unterlassener Anzeige an das kantonale Arbeitsamt
    · 19.01.2006 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Genugtuungsleistung von der Steuer ausgenommen
    SGSTA.2013.30
    · 09.12.2013 · 6 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern 2009
    ST.2011.82
    · 30.09.2010 · 5 Zitierungen
  • Arbeitsvertrag; missbräuchliche Kündigung
    · 05.03.2009 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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