Erwägungen

Die X. GmbH (vormals Y. GmbH) kündigte das Arbeitsverhältnis mit A. während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von drei Tagen. A. erhob Einsprache gegen die Kündigung und machte geltend, diese sei missbräuchlich erfolgt. Das Obergericht des Kantons Zürich verpflichtete die X. GmbH, A. eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zu bezahlen.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte die X. GmbH beim Bundesgericht, die Entschädigungsforderung von A. abzuweisen. Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt, da die Einsprache von A. verspätet erfolgt sei.

Erwägungen

Eine Kündigung kann grundsätzlich auch während der Probezeit missbräuchlich sein. Wer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.

Bei einer verkürzten oder "entfristeten" Kündigungsfrist während der Probezeit kann es dem Arbeitnehmer jedoch unmöglich oder unzumutbar sein, fristgerecht Einsprache zu erheben. In solchen Fällen darf die Einsprachefrist nicht starr auf sieben Tage festgelegt werden, sondern muss sich an der verkürzten Kündigungsfrist orientieren. Ist es dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar, innerhalb der…