Erwägungen

Der seit dem 1. Dezember 1989 als Stadtbus-Chauffeur bei der Firma H. Transport AG angestellte Marcel [W.] wurde am 14. Dezember 1989 in die Betriebskommission seiner Arbeitgeberin und am 27. November 1990 zum Obmann der VPOD-Gruppe Stadtbus [F.] gewählt. Nach Auseinandersetzungen wegen der Arbeitszeiten der Chauffeure erhob der VPOD am 7. Dezember 1990 beim Bundesamt für Verkehr Beschwerde und führte am 13. Dezember eine Pressekonferenz durch, an der auch [W.] teilnahm.

Die Arbeitgeberin suspendierte [W.] am 14. Januar 1991 mit sofortiger Wirkung vom Dienst und kündigte ihm am 29. Januar auf Ende April. [W.] erhob Einsprache gegen die Kündigung und klagte am 12. Juni 1991 beim Bezirksgericht [F.] auf Zahlung von Fr. 28'087.-- Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung.

Das Bezirksgericht bejahte die Missbräuchlichkeit und schützte die Klage im Umfang von zwei Monatslöhnen. Auf kantonale Berufung beider Parteien hin erhöhte das Thurgauer Obergericht die Entschädigung auf vier Monatslöhne oder Fr. 18'111.--.

Beide Parteien fechten das obergerichtliche Urteil mit eidgenössischer Berufung an. Der Kläger fordert die Erhöhung der Entschädigung auf Fr. 26'979.-- nebst Zins, entsprechend der höchstmöglichen Entschädigung von sechs Monatslöhnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass das dem Richter bei der Festsetzung der Entschädigung nach Art. 336a OR zustehende Ermessen nur insoweit eingeschränkt wird, als die Entschädigung höchstens sechs Monatslöhne betragen darf. Die Entschädigung hat sich entscheidend nach der Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers zu richten,…