Erwägungen

S. trat am 1. September 1983 eine Stelle als Sachbearbeiterin bei X. an. Ab 1990 traten bei ihr gesundheitliche Probleme auf, die sich auf ihre Arbeitsleistung negativ auswirkten. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1993 unterbreitete X. S. einen neuen Arbeitsvertrag mit einer Lohnreduktion von monatlich Fr. 500.-- ab dem 1. Januar 1994. S. nahm diesen Vertrag nicht an. Daraufhin kündigte X. mit Schreiben vom 28. Dezember 1993 das Arbeitsverhältnis fristgerecht auf den 30. April 1994 und bot S. am gleichen Tag einen neuen Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 1. Mai 1994 an, der schlechtere Bedingungen vorsah.

S. erhob formell Einsprache wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung. Die Parteien einigten sich nicht auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. S. klagte auf Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses und Zahlung von Fr. 18'000.-- wegen missbräuchlicher Kündigung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Änderungskündigung missbräuchlich war. Es stellte fest, dass eine Änderungskündigung grundsätzlich zulässig ist, aber missbräuchlich sein kann, wenn die Kündigung als Druckmittel dient, um eine für die Gegenseite belastende Vertragsänderung herbeizuführen, die sich sachlich nicht rechtfertigen lässt.

Im vorliegenden Fall war die Kündigung missbräuchlich, da X. die Kündigung davon abhängig machte, dass S. einer sofortigen Lohnreduktion zustimmt. Damit wurde…