Erwägungen

Der Arbeitnehmer [A.] trat am 1. November 1999 eine Stelle als Aussendienstmitarbeiter bei der [X. AG] an. Im Jahr 2004 leitete die Arbeitgeberin eine Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeit ein, die in zwei Phasen durchgeführt wurde. Bei der zweiten Phase im Jahr 2005/2006 kam es zu einer Massenentlassung, bei der der Arbeitnehmer entlassen wurde. Der Arbeitnehmer erhob Einsprache gegen die Kündigung und klagte später auf Entschädigung wegen Verletzung der Konsultationspflichten bei Massenentlassungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Arbeitgeberin die Anforderungen an das Konsultationsverfahren gemäss Art. 335f OR bei der zweiten Massenentlassung nicht erfüllt hat. Obwohl die Arbeitgeberin die Belegschaft am 20. Oktober 2005 über die bereits definitiv beschlossene Massenentlassung informierte, hatte die Belegschaft und damit auch der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, der Arbeitgeberin vor ihrem endgültigen Entschluss Vorschläge zur Vermeidung oder Milderung der Entlassungen zu unterbreiten. Daher steht dem Arbeitnehmer eine…