Sachverhalt
Am 15. November 2018 fand vor dem Arbeitsgericht Zürich eine Verhandlung im Rahmen eines Klageverfahrens zwischen einer Tochtergesellschaft einer großen Schweizer Bank und einer ehemaligen Mitarbeiterin statt. Die Journalistin A., die als Gerichtsberichterstatterin akkreditiert war, war bei der Hauptverhandlung anwesend, wurde jedoch von den anschließenden Vergleichsverhandlungen ausgeschlossen. Sie beantragte einen anfechtbaren Entscheid über ihren Ausschluss von der Verhandlung und die verweigerten Informationen über das mögliche Ende des Verfahrens oder die nächsten Schritte. Das Arbeitsgericht entschied, die Journalistin von den Vergleichsverhandlungen auszuschließen. Die Journalistin erhob Beschwerde beim Kantonsgericht Zürich, das die Beschwerde insoweit abwies, als sie zugelassen wurde. Die Journalistin erhob anschließend Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Die Journalistin A. wurde von den Vergleichsverhandlungen in einem Zivilprozess ausgeschlossen.
- Das Arbeitsgericht entschied, die Journalistin von den Vergleichsverhandlungen auszuschließen.
- Die Journalistin erhob Beschwerde beim Kantonsgericht Zürich, das die Beschwerde abwies.
- Die Journalistin erhob anschließend Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Ausschluss der Journalistin von den Vergleichsverhandlungen mit der Verfassung und dem Gesetz vereinbar war. Das Bundesgericht befand, dass die Vergleichsverhandlungen nicht öffentlich sind und die Journalistin kein Recht hat, daran teilzunehmen.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass das Prinzip der Öffentlichkeit der Justiz durch Artikel 30, Absatz 3, der Verfassung und Artikel 54 der ZPO gewährleistet ist. Dieses Prinzip gilt jedoch nicht für Vergleichsverhandlungen, die als informelle Gespräche zwischen den Parteien und dem…