Art. 54 ZPO
Öffentlichkeit des Verfahrens
1 Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
2 Das kantonale Recht bestimmt, ob die Urteilsberatung öffentlich ist.
3 Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.
4 Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Justizöffentlichkeit; Zivilprozess6 Zitierungen
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2Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren6 Zitierungen
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3Justizöffentlichkeit; Zugang zu Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens4 Zitierungen
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4Prozessuale Schutzmassnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen; Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht1 Zitierungen
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5Hauptverhandlung; Videokonferenz1 Zitierungen
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6Streitgenössische Nebenintervention1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Provisorische Rechtsöffnung3 Zitierungen
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Definitive Rechtsöffnung2 Zitierungen
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Regelung des persönlichen Verkehrs1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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