Art. 54 ZPO

Öffentlichkeit des Verfahrens

1 Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
2 Das kantonale Recht bestimmt, ob die Urteilsberatung öffentlich ist.
3 Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.
4 Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Justizöffentlichkeit; Zivilprozess
    · 24.09.2019 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren
    · 01.09.2014 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Justizöffentlichkeit; Zugang zu Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens
    · 16.06.2021 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Prozessuale Schutzmassnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen; Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht
    · 08.12.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Hauptverhandlung; Videokonferenz
    · 06.07.2020 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Streitgenössische Nebenintervention
    · 01.09.2016 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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