Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] ist der Grossvater der Kinder [D.] (geb. 2020) und [E.] (geb. 2022). Die Eltern der Kinder, [B.] und [C.] , verweigern [A.] den persönlichen Verkehr mit seinen Enkelkindern. [A.] erhob daraufhin eine Beschwerde bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB), die jedoch abgelehnt wurde. Auch die dagegen erhobene Beschwerde des [A.] beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wurde abgewiesen.

[A.] gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und ihm einen angemessenen Kontakt zu seinen Enkelkindern (drei bis vier begleitete Besuche pro Jahr) zu gewähren.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der blosse Kontaktabbruch als solcher keinen ausserordentlichen Umstand im Sinne von Art. 274a Abs. 1 ZGB darstelle, der ein Kontaktrecht des Grossvaters begründen würde. Entscheidend sei, dass die Eltern ihrer Erziehungsverantwortung nachkommen, was hier der Fall sei. Daher bestehe kein Grund, dem Grossvater ein Kontaktrecht zu seinen…