Erwägungen

Im Hinblick auf ein ihn betreffendes Scheidungsverfahren hat A. das Obergericht des Kantons Zug um Zusendung sämtlicher seit dem 1. Januar 2015 ergangener Entscheide in verschiedenen Bereichen des Familienrechts in anonymisierter, digitaler Form ersucht. Das Obergericht wies das Gesuch ab, woraufhin A. Beschwerde beim Bundesgericht erhob.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens und neuem Entscheid zurückgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der in Artikel 30 Absatz 3 der Bundesverfassung verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach deren Verkündung gewährleistet. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden.

Artikel 54 Absatz 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, der familienrechtliche Verfahren von der Öffentlichkeit ausnimmt, bezieht sich lediglich auf die Gerichtsverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung, nicht aber auf die Verpflichtung, die Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Zwar kann der Einsichtsanspruch in Fällen, in denen die Anonymisierung einer großen Zahl von Urteilen erforderlich ist, unter dem Vorbehalt stehen,…