Erwägungen

Der Sachverhalt betrifft ein Zivilverfahren zwischen der Bank A. AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) und der B. Ltd. (Klägerin, Beschwerdegegnerin). Die Beklagte beantragte beim Handelsgericht des Kantons Zürich, der Klägerin zu verbieten, bestimmte Informationen aus der Klageantwort und den Beilagen Dritten mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Das Handelsgericht wies den Antrag ab.

Die Beklagte erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie beantragte, die vom Handelsgericht abgelehnten Schutzmassnahmen anzuordnen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Gemäss Artikel 156 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht als prozessuale Schutzmassnahme auch die Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht vorsehen, sofern sich diese als das mildeste Mittel erweist, um schutzwürdige Interessen zu wahren.

Eine solche Massnahme kann jedoch nur für die Dauer des Prozesses angeordnet werden, nicht darüber hinaus. Das Gericht hat dabei eine effektive Gefährdung schutzwürdiger Interessen zu prüfen, wobei ein bloss theoretisches Risiko nicht ausreicht. Die Partei, die Schutzmassnahmen beantragt, muss die Gefährdung glaubhaft machen.

Hinsichtlich der in der Klageantwort enthaltenen Informationen kann sich Artikel 156 ZPO ausnahmsweise auch auf Rechtsschriften erstrecken, wenn darin…