Erwägungen
Am 20. Februar 2018 ersuchte die [B.] Genossenschaft beim Kantonsgericht Schaffhausen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für einen Betrag von insgesamt Fr. 8'350'000.-- plus Zinsen und Kosten sowie für den Bestand des Grundpfandes auf den Grundstücken [U.] Nr. yyy und zzz in der selben Höhe. Das Kantonsgericht erteilte die provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Dagegen gelangte die [A. GmbH] an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches die Beschwerde abwies.
Die [A. GmbH] erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der [B.] Genossenschaft.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass im Rechtsöffnungsverfahren der Richter auf eine mündliche Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden kann. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann erforderlich, wenn die Streitsache Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht angemessen aufgrund der Akten und schriftlichen Parteivorbringen geklärt werden können. Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht dies nicht als gegeben an.
Weiter prüfte das Bundesgericht, ob die Beschwerdeführerin eine Einrede gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung im vollen Umfang der…