Art. 226 ZPO

Instruktionsverhandlung

1 Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
2 Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
3 Das Gericht kann Beweise abnehmen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zeitpunkt des Aktenschlusses
    · 24.11.2017 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Novenrecht, Aufteilung der Replik, Dupliknoven
    · 06.08.2019 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zeitpunkt des Aktenschlusses
    · 06.09.2021 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Justizöffentlichkeit; Zivilprozess
    · 24.09.2019 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung (Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO)
    · 03.12.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Grundsätze gerichtlicher Vergleichsverhandlungen; Befangenheit eines Mitglieds der Gerichtsdelegation wegen Äusserungen an einer Vergleichsverhandlung
    · 04.08.2025 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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