Erwägungen
Der Fall betrifft einen Arbeitsrechtsstreit zwischen der A. AG als Arbeitgeberin und B. als Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin kündigte den Arbeitsvertrag fristlos, woraufhin der Arbeitnehmer Klage einreichte. Das Bundesgericht musste die Frage klären, wann gemäß Art. 229 Abs. 2 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren eingebracht werden können.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach neue Tatsachen und Beweismittel gemäß Art. 229 Abs. 2 ZPO vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO in das Verfahren einzubringen sind. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung sowie der Entstehungsgeschichte.
Zwar wurde die Rechtsprechung in der Literatur teilweise kritisch aufgenommen, da sie als zu formalistisch und verfahrenskomplizierend angesehen wird.…