Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Verteilung der Kosten einer vorsorglichen Beweisführung. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Kosten des Gutachtens im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung zu je einem Drittel von der Gesuchstellerin und den beiden Gesuchsgegnerinnen zu tragen seien, da alle Parteien Zusatzfragen gestellt hatten.

Eine der Gesuchsgegnerinnen (die Beschwerdeführerin) erhob Beschwerde gegen diesen Kostenentscheid. Sie argumentierte, dass sie für ein Gutachten, das lediglich bestätige, dass sie für die aufgetretenen Schäden nicht verantwortlich sei, nicht anteilsmäßig aufkommen müsse.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass bei einer vorsorglichen Beweisführung grundsätzlich der Gesuchsteller die Kosten zu tragen hat, unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess. Bloße Zusatz- oder Erläuterungsfragen der Gesuchsgegner, die den vom Gesuchsteller abgesteckten Rahmen nicht überschreiten, lösen keine Kostenpflicht der Gesuchsgegner aus.

Das Bundesgericht sah es als stossend an, die Beschwerdeführerin allein deshalb mit Kosten zu belasten, weil sie Zusatzfragen gestellt hatte, die dem Interesse der Gesuchstellerin…