Erwägungen
[B.A.] und [A.A.] (Kläger, Beschwerdeführer) erwarben 2010 von [D.C.] und [C.C.] (Beklagte, Beschwerdegegner) das Maiensäss "[X.]". Im Herbst 2013 übergaben die Beklagten den Klägern einen Ordner mit Unterlagen zum Objekt. Die Parteien vereinbarten daraufhin Gespräche, in denen die Kläger behaupteten, sie hätten nicht gewusst, dass der Anbau nur als Holz- und Geräteschopf bewilligt war und die zulässige Erweiterung bereits ausgeschöpft war. Die Beklagten stellten sich hingegen auf den Standpunkt, sie hätten zumindest [A.A.] darüber informiert.
Mit Klage vom 5. November 2014 beantragten die Kläger, der Kaufvertrag sei wegen Täuschung oder Irrtum für sie unverbindlich. Das Bezirksgericht Plessur wies die Klage ab, ebenso das Kantonsgericht Graubünden in der Berufung.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Vorinstanz aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen ist, dass zumindest [A.A.] Kenntnis von der fehlenden…