Erwägungen

A. Durch öffentliches Testament vom 28. September 2012 hat C., der am 26. November 2019 in Genf verstorben ist, seine beiden Kinder B. und A. als Erben eingesetzt und seiner Ehefrau D. mehrere Vermächtnisse zugewiesen.

B.a. Durch Entscheidung vom 27. Januar 2020 hat das Friedensgericht des Kantons Genf die Notarin E. ernannt, um den Zivilnachlass des verstorbenen C. zu inventarisieren.

B.b.a. Durch Akt vom 10. Februar 2020 hat B., vertreten durch Anwalt Eric Hess, gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und die Ernennung eines anderen Notars beantragt.

B.b.b. In ihrer Antwort hat A. einen Vorabbeschluss beantragt, mit dem Eric Hess die Postulation untersagt werden soll, da ein Interessenkonflikt vorliege.

B.b.c. Durch Urteil vom 7. Mai 2020 hat das Appellationsgericht die Berufung von B. für zulässig und den Vorabbeschluss von A. für unzulässig erklärt.

C. Durch Urteil vom 25. März 2021 hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheißen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Behörde zurückgewiesen.

Erwägungen

6. Die Frage ist, ob die Auslegung, wonach Art. 43 Abs. 3 des Genfer Anwaltsgesetzes die Zuständigkeit der Anwaltskammer begründet, sich zur Postulationsfähigkeit eines Anwalts in einem anhängigen Zivilverfahren zu äußern, Art. 49 Abs. 1 BV verletzt.

6.1.1. Gemäß Art. 49 Abs. 1 BV geht das Bundesrecht kantonalem Recht, das ihm widerspricht, vor. Das Bundesgericht prüft die Vereinbarkeit einer kantonalen Rechtsnorm mit Bundesrecht frei.

6.1.2. Art. 122 BV behält den Kantonen die Zuständigkeit für die Gerichtsorganisation und die Rechtspflege in Zivilsachen vor, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesrecht ist restriktiv auszulegen, wenn es in diese kantonale Zuständigkeit eingreift.

6.1.3. Gemäß Art. 12 Bst. c BGFA hat der Anwalt Interessenkonflikte zu vermeiden. Das Verbot der Prozessvertretung ist die logische Konsequenz der Feststellung eines solchen Interessenkonflikts. Das BGFA bezeichnet nicht die zuständige Behörde, um den Anwalt mit Interessenkonflikt von der Prozessvertretung auszuschließen, sondern überlässt diese Frage den Kantonen.

6.2.1. Im Zivilverfahren gehört die Postulationsfähigkeit zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 59 ZPO. Das Gericht oder der beauftragte Richter muss der Partei eine Frist zur Benennung eines den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Vertreters setzen, wenn die Postulationsfähigkeit fehlt.

6.2.2. Im Strafverfahren hat das Bundesgericht entschieden, dass die mit dem Verfahren befasste Behörde von Amts wegen und jederzeit über die Postulationsfähigkeit eines professionellen Vertreters zu entscheiden hat.

6.2.3. In der Lehre vertreten einige die…