Art. 134 ZPO

Zeitpunkt

Die Vorladung muss mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Säumnis im vereinfachten Verfahren
    · 20.05.2020 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • RBOG 2012 Nr. 09
    ZR.2012.18
    · 04.04.2012 · 2 Zitierungen
  • Eheschutz
    · 18.12.2018 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • OG.2017.00018
    02.06.2017 · 1 Zitierungen

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