Erwägungen

A.E. (geb. 1964, Beschwerdeführer) und B.E. (geb. 1963, Beschwerdegegnerin) sind seit 1989 verheiratet und haben zwei Kinder. Seit Februar 2017 leben sie getrennt. Am 17. März 2017 ersuchte B.E. das Bezirksgericht Brugg um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Das Bezirksgericht verpflichtete A.E. zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt. A.E. erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau, welches den Unterhalt teilweise reduzierte.

A.E. gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragte eine weitere Reduktion des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es erachtete die Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts durch das Obergericht als verfassungsmässig. Der Beschwerdeführer konnte keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung aufzeigen.

Das Bundesgericht führte aus, dass der Beschwerdeführer die Verletzung seines rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren verwirkt habe, da er trotz verspäteter Vorladung vorbehaltslos an der Verhandlung teilgenommen und die Gehörsverletzung…