Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, X., gegen die der Präsident des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden eine vorsorgliche Verfügung erlassen hatte, die bestimmte Äußerungen über eine Bank und ihre Mitarbeiter untersagte. X. hat diese Verfügung nicht fristgerecht angefochten und anschließend Äußerungen gemacht, die der Untersagung zuwiderliefen. Er wurde wegen Nichtbefolgung einer behördlichen Entscheidung (Art. 292 StGB) vom Kantonsgericht und dann von der Obergericht verurteilt.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Am 8. September 1992 erließ der Präsident des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden eine vorsorgliche Verfügung, die X. bestimmte Äußerungen über eine Bank und ihre Mitarbeiter untersagte.
  • X. hat diese Verfügung nicht fristgerecht angefochten.
  • X. hat anschließend Äußerungen gemacht, die der Untersagung zuwiderliefen.
  • Er wurde wegen Nichtbefolgung einer behördlichen Entscheidung (Art. 292 StGB) vom Kantonsgericht und dann von der Obergericht verurteilt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob das Strafgericht die Rechtmäßigkeit einer zivilgerichtlichen vorsorglichen Verfügung im Rahmen des Strafverfahrens wegen Nichtbefolgung einer behördlichen Entscheidung überprüfen kann. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der vorsorglichen Verfügung in diesem Fall nicht relevant war, da der Angeklagte die Verfügung nicht fristgerecht angefochten hatte.

Das Bundesgericht hat auch die Frage der Subsidiarität von Art. 292 StGB gegenüber anderen speziellen Vorschriften, die die Nichtbefolgung unter Strafe stellen, geprüft. Es hat festgestellt, dass Art. 292 StGB ein subsidiärer Artikel ist, der nur…