Erwägungen
Der Streit betrifft A., einen Immobilienentwickler, und die Gesellschaft B. AG, die im Immobilienbereich tätig ist. Die Parteien hatten über mehrere Jahre Geschäftsbeziehungen und haben gemeinsam mehrere Immobilienprojekte erfolgreich umgesetzt.
Anschließend sind Meinungsverschiedenheiten über die Beträge aufgetreten, die A. B. AG im Rahmen dieser Projekte zurückzahlen muss. B. AG hat A. daher aufgefordert, 5 Millionen Franken zu zahlen, und dann die Aufhebung des von A. gegen einen Zahlungsbefehl über 2 Millionen Franken eingelegten Widerspruchs beantragt.
Daraufhin hat A. beim Kantonsgericht Wallis eine Klage auf Schuldenbefreiung erhoben, die abgelehnt und die Widerklage von B. AG teilweise zugelassen wurde, wodurch A. verurteilt wurde, B. AG 2 Millionen Franken zu zahlen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A. gutgeheißen und das angefochtene Urteil aufgehoben.
Erstens hat das Bundesgericht entschieden, dass Art. 232 Abs. 2 ZPO das Gericht nicht verpflichtet, den Parteien einen zweiten Schriftsatzwechsel zu gewähren, das Gericht ihnen jedoch eine ausreichende…