Sachverhalt

Die Suva, die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) und die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) machten gegen die [A. AG] , den Haftpflichtversicherer des Schädigers, Regressansprüche für Leistungen geltend, die sie für den Geschädigten erbracht hatten. Der Geschädigte hatte bei einem Unfall, der durch das fahrlässige Verhalten des Schädigers verursacht worden war, diverse Verletzungen erlitten. Die Klägerinnen behaupteten, der Schädiger sei mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren und dies sei die Ursache für den Unfall gewesen.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab, da es der Auffassung war, die Klägerinnen hätten ihre Ansprüche nicht hinreichend substanziiert. Insbesondere seien die Arbeitsunfähigkeit und die Genugtuung nicht ausreichend bewiesen worden.

Die Klägerinnen legten Beschwerde ein und machten geltend, dass sie ihre Ansprüche hinreichend substanziiert hätten und dass die Vorinstanz die Substanziierungsanforderungen überspannt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Handelsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Handelsgericht zurück. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Substanziierungsanforderungen überspannt hatte, indem sie von den Klägerinnen verlangte, die Arbeitsunfähigkeit und die Genugtuung ausführlicher zu substanziieren, obwohl die Beschwerdegegnerin diese Ansprüche nicht hinreichend bestritten hatte.

Das Bundesgericht betonte, dass die Substanziierungsanforderungen nicht überspannt werden dürfen und dass die Klägerinnen ihre Ansprüche hinreichend substanziiert hatten. Es wies darauf hin, dass die Vorinstanz die Beweislastverteilung und die…