Art. 163 ZPO
Verweigerungsrecht
1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
- a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
- b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Abs. 1 Bst. b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
2 Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess1 Zitierungen
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2Prozessuale Schutzmassnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen; Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2023.1921 ZitierungenZSU.2023.192· 26.02.2024 · 1 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2022.1731 ZitierungenZSU.2022.173· 06.03.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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