Art. 163 ZPO

Verweigerungsrecht

1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
  1. a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
  2. b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Abs. 1 Bst. b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
2 Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess
    · 12.10.2017 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Prozessuale Schutzmassnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen; Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht
    · 08.12.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 22.06.2020 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2023.192
    ZSU.2023.192
    · 26.02.2024 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2022.173
    ZSU.2022.173
    · 06.03.2023 · 1 Zitierungen

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