Sachverhalt

Das Verfahren betrifft eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, in dem der Beschwerdegegner, ein Anwalt, freigesprochen wurde. Der Beschwerdegegner hatte im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Prozesses ein Dokument, das sogenannte "US-Exit Report" genannt wird, als Beweismittel eingereicht, obwohl es dem Bankgeheimnis unterlag. Die Oberstaatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe dadurch gegen das Bankengesetz verstoßen.

Der Beschwerdegegner hatte den "US-Exit Report" von seinem Mandanten, einem ehemaligen Bankangestellten, erhalten, um im arbeitsrechtlichen Prozess gegen die Bank zu beweisen, dass diese noch problematische Geschäftsbeziehungen mit US-amerikanischen Kunden unterhielt. Der Beschwerdegegner reichte das Dokument ungeprüft und unverändert ein, obwohl es Kontonummern und Namen von Bankkunden enthielt.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdegegner frei, da es der Meinung war, dass die Offenbarung der geheimen Daten durch die Berufspflicht des Anwalts gerechtfertigt sei. Die Oberstaatsanwaltschaft focht dieses Urteil jedoch an und beantragte die Aufhebung des Urteils und einen Schuldspruch.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Offenbarung der geheimen Daten durch den Beschwerdegegner gerechtfertigt war. Es stellte fest, dass die Berufspflicht des Anwalts, die Interessen seines Klienten bestmöglich zu vertreten, nicht bedeutet, dass er alle Mittel einsetzen darf, um dies zu erreichen. Die Offenbarung von Geheimnissen im Sinne von Art. 47 BankG unterliegt bestimmten Schranken.

Das Bundesgericht befand, dass die Offenbarung der Kundendaten gegenüber dem…