Sachverhalt
X., ein Schweizer Bürger, verstarb 1989 in Frankreich ohne Testament, wobei seine Ehefrau Frau X. und ihre beiden Kinder Frau Y. und B. als gesetzliche Erben zurückblieben. Im Jahr 2001 erhob Frau Y. eine Teilungsklage gegen Frau X. und B. vor dem Erstinstanzlichen Gericht in Genf. 2003 ordnete das Appellationsgericht des Kantons Genf die Teilung der in der Schweiz befindlichen Nachlasswerte an, wobei die Hälfte der Ehefrau und je ein Viertel den beiden Kindern zugesprochen wurden. Zudem wurde die Ehefrau verpflichtet, die gesamten Schulden des Verstorbenen gegenüber der Kantonalbank Genf zu begleichen. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde beim Bundesgericht ein, jedoch nur gegen ihre Tochter Frau Y.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es befand, dass im Rahmen einer Beschwerde jeder Erbe unabhängig von seinen Miterben seine Interessen verteidigen kann, jedoch nach Sachlage alle Miterben als Beschwerdegegner vor der Beschwerdeinstanz benennen muss, widrigenfalls die Beschwerde abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau…