Art. 59 OG
Öffentlichkeit
1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
2 Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.
3 Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 65_III_283 Zitierungen17.02.1939 · 3 Zitierungen
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2Er darf die Anträge in der Begründung nicht ergänzen.2 Zitierungen
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3Anschlussweiterziehung2 Zitierungen
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4Aktiengesellschaft; Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses über die Sanierung der Gesellschaft durch Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung auf den früheren Betrag (Art. 650…1 Zitierungen
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51 Zitierungen
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6BGE 79_II_2531 Zitierungen03.07.1953 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Haftung des Motorfahrzeughalters1 Zitierungen
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Markenrecht und UWG1 Zitierungen
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1 Zitierungen10.09.2002 · 1 Zitierungen it
Neueste BGer-Urteile
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