Erwägungen

Der Fall betrifft einen Unfall, bei dem der Kläger Otto Burren beim Tragen eines schweren Schrankes in ein Haus stürzte und sich eine schwere Hirnschädigung zuzog. Der Kläger erhob Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegen die Beklagten Fritz Schärer, Architekt und Generalunternehmer, sowie Fritz Flückiger, Inhaber einer Bauschreinerei.

Der Appellationshof des Kantons Bern hatte Schärer und Flückiger teilweise für den Schaden haftbar gemacht, die Höhe des Schadenersatzes aber reduziert. Sowohl der Kläger als auch die Beklagten legten Berufung ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die im kantonalen Prozessrecht vorgesehene Behauptungslast von Bundesrechts wegen nur die beweispflichtige Partei, nicht ihren Prozessgegner treffen kann. Daher lag es am Beklagten, zu beweisen, dass der Kläger bereits vor der Klageerhebung vom Schaden Kenntnis hatte und die Verjährungsfrist abgelaufen war.

Hinsichtlich der Haftung der Beklagten stellt das Bundesgericht fest, dass es sich um eine Anspruchskonkurrenz (unechte Solidarität) handelt. Jeder Beklagte haftet dem Kläger für den gesamten Schaden, bis dieser vollständig gedeckt ist. Das Verhalten des einen Verantwortlichen entlastet den anderen dem Geschädigten gegenüber nur, wenn es den…