Sachverhalt
Die Gesellschaft T. AG, deren Aktionäre unter anderem die Gesellschaften E. AG und M. AG sind, hat für den 2. August 1993 eine Generalversammlung einberufen, um Sanierungsmaßnahmen zu erörtern und zu beschließen, insbesondere einen Vorschlag des Verwaltungsrats zur Sanierung der Gesellschaft durch Verlustbeiträge der Aktionäre. Dieser Vorschlag wurde abgelehnt. Anschließend schlug der Aktionär H. vor, das Aktienkapital von 135'000 CHF auf 0 CHF durch Einziehung der 450 Namenaktien à 300 CHF herabzusetzen und anschließend auf 135'000 CHF durch Ausgabe von 450 neuen Namenaktien à 300 CHF zu erhöhen. Dieser Vorschlag wurde von der Generalversammlung angenommen.Erwägungen
Das Gericht prüft mehrere Argumente der Gesellschaften E. AG und M. AG zur Anfechtung der Gültigkeit dieser Beschlüsse der Generalversammlung: 1. Die Ankündigung des Vorschlags von H. in der Einberufung zur Generalversammlung war ausreichend und verstieß nicht gegen Art. 700 OR, da die Sanierungsmaßnahmen, einschließlich der Kapitalherabsetzung und -erhöhung, klar angekündigt waren. 2. Die gleichzeitige Kapitalherabsetzung und -erhöhung erforderten weder die Aufstellung einer Zwischenbilanz gemäß Art. 725 Abs. 2 OR noch einen besonderen…