Art. 692 OR
1 Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus.
2 Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum mindesten eine Stimme. Doch können die Statuten die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Aktien beschränken.
3 …
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Wahl eines Prozessbeistandes für die Gesellschaft im Hinblick auf die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen Gesellschaftsorgane2 Zitierungen
-
2Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung1 Zitierungen
-
3Aktiengesellschaft; Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses über die Sanierung der Gesellschaft durch Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung auf den früheren Betrag (Art. 650…1 Zitierungen
-
4Aktionärbindungsvertrag1 Zitierungen
-
5Aktienrecht1 Zitierungen
-
6Aktienrecht Art. 703 OR0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Anfechtung Generalversammlungsbeschlüsse1 ZitierungenHG200002· 18.05.2021 · 1 Zitierungen
-
Feststellung1 ZitierungenHG190159· 21.04.2021 · 1 Zitierungen
-
1 Zitierungen03.08.2006 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.