Erwägungen

In Luzern bestand die Schweiz. Nähmaschinenfabrik Helvetia A.-G. mit einem Grundkapital von CHF 270'000, eingeteilt in 270 Inhaberaktien zu je CHF 1'000. Der Aktionär Kreis besaß 105 Aktien, während die restlichen 165 Aktien dem Verwaltungsratspräsidenten Harder und dessen Ehefrau gehörten. Die Generalversammlung vom 17. Juli 1958 beschloss, zur Bereinigung einer Unterbilanz von CHF 257'000 das gesamte Grundkapital von CHF 270'000 abzuschreiben und es sofort wieder auf CHF 270'000 durch Neuausgabe von 270 Inhaberaktien zu je CHF 1'000 zu erhöhen. Kreis stimmte diesen Beschlüssen nicht zu und beteiligte sich auch nicht an der Neuzeichnung. Daraufhin übernahm Harder sämtliche 270 neuen Aktien. Kreis erhob Klage mit dem Begehren, den Generalversammlungsbeschluss als nichtig zu erklären oder gerichtlich aufzuheben. Das Amtsgericht Luzern hob den Beschluss auf, da die vollständige Abschreibung des Aktienkapitals die Mitgliedschaftsrechte des Klägers ohne seine Zustimmung aufgehoben habe. Das Obergericht Luzern änderte das Urteil dahingehend, dass der Beschluss nur insoweit aufgehoben wurde, als er zu Lasten der bisherigen Aktionäre den Verlust der Mitgliedschaftsrechte und anderer wohlerworbener Rechte vorsah. Kreis erhob daraufhin Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

3. Das Bundesgericht erachtet die vollständige Abschreibung des Aktienkapitals zur Sanierung als zulässig. Art. 622 Abs. 4 OR erlaube es der Aktiengesellschaft, den Nennwert der Aktien zum Zweck der Sanierung unter den gesetzlichen Mindestbetrag von CHF 100 herabzusetzen, ohne dass das Gesetz eine Untergrenze vorsehe. Eine solche Massnahme verletze weder wohlerworbene Rechte der Aktionäre noch den Grundsatz der Gleichbehandlung. 4. Das Bundesgericht bestätigt die Feststellungen der Vorinstanz, dass eine erhebliche Unterbilanz bestanden habe und die Abschreibung des Aktienkapitals sowie die Aufnahme neuen Kapitals sachlich gerechtfertigt gewesen seien. Die Abschreibung dürfe zwar nicht über das zur Sanierung Erforderliche hinausgehen,…